Güteverfahren beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt besteht die Möglichkeit, Güteverfahren nach § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) durchzuführen. Dadurch soll der Vorrang der einvernehmlichen vor der streitigen Konfliktlösung betont werden.
Der Schwerpunkt des Güteverfahrens liegt in der Herausarbeitung der Hintergründe des Konflikts und in der umfassenden Aufarbeitung der – ggf. über die Streitpunkte des Klageverfahrens hinausreichenden – Interessen der Beteiligten. Hierfür steht den Beteiligten die Zeit zur Verfügung, die sie zur Lösung des Konflikts brauchen. Unterstützt werden die Beteiligten durch die besonders ausgebildeten Güterichterinnen oder Güterichter, die im Konflikt vermitteln, eine konstruktive Gesprächsatmosphäre schaffen und für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander sorgen.
Die Güterichterin oder der Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt und erteilt auch keinen Rechtsrat.
Sollte die Güterichterverhandlung scheitern, wird der Rechtsstreit vor dem/der gesetzlichen Richter/-in weitergeführt, so dass keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren entstehen.
Eine Güterichterverhandlung erscheint vor allem dann sinnvoll und aussichtsreich, wenn die Verfahrensbeteiligten offensichtlich Schwierigkeiten in der Kommunikation untereinander haben, vielfältige und langwierige sowie ggf. immer wiederkehrende Sachverhalte im Streit stehen bzw. wenn bestimmte Steuerprobleme nur schwer justiziabel erscheinen, da ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Sachverhaltsklärung betrieben werden müsste bzw. der Rechtsstreit durch die Dauer, den Umfang oder den Eskalationsgrad zur unverhältnismäßigen Belastung geworden ist. Sinnvoll erscheint ein Güteverfahren insbesondere auch dann, wenn Rechtsstreite aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten bei mehreren Senaten anhängig sind. In einem Güteverfahren können diese Klageverfahren senatsübergreifend gemeinsam behandelt und besprochen werden, da die Vorschriften über den/die gesetzliche/-n Richter/-in nicht eingehalten werden müssen.
Soweit es ausschließlich um Rechtsfragen geht, dürfte ein Güteverfahren dagegen nicht hilfreich sein.
Das Güteverfahren kann in jedem Stadium des Streitverfahrens durchgeführt werden, ist vollkommen freiwillig und unterliegt keinen Formvorschriften.
Das Güteverfahren stellt eine Möglichkeit und Chance dar, außerhalb des streitigen Klageverfahrens zu einer Lösung des Streits zwischen den Beteiligten beizutragen.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie hier.
Den Flyer des Ministerium der für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gütrerichterverfahren finden Sie hier.