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Prozesskostenhilfe (PKH)

Im finanzgerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen, vgl.  § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dem Antrag muss grundsätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach amtlichen Vordruck sowie die entsprechende Belege beigefügt sein, vgl. § 117 ZPO.

Weiterführend finden Sie hier: