Prozesskostenhilfe (PKH)
Im finanzgerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen, vgl. § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dem Antrag muss grundsätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach amtlichen Vordruck sowie die entsprechende Belege beigefügt sein, vgl. § 117 ZPO.
Weiterführend finden Sie hier:
Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Stand 06/2023)