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Verfahrensfragen

Das Finanzgericht ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und für berufsrechtliche Streitigkeiten (§ 33 der Finanzgerichtsordnung). Dazu gehören auch Streitigkeiten über Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes).

Bevor eine Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann, muss in den meisten Fällen ein Einspruchsverfahren (§ 347 und folgende der Abgabenordnung) bei der Verwaltungsbehörde durchgeführt werden (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - außergerichtliches Vorverfahren). Eine Sprungklage (Klage ohne außergerichtliches Vorverfahren) ist nur mit Zustimmung der beklagten Finanzbehörde zulässig (§ 45 der Finanzgerichtsordnung).

In Verfahren beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt besteht kein Anwaltszwang, § 62 Abs. 1 FGO.

Sie können sich aber durch zur Vertretung berechtigte Personen vertreten lassen, vgl. die abschließende Aufzählung in § 62 Abs. 2 FGO.

Das Finanzgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 FGO) und entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch ein Urteil, kann aber auch ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Verzichten die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung, kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen.

Die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist in der Regel nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wird. Zuständig ist dann der Bundesfinanzhof in München. Bei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang, § 62 Abs. 4 FGO.